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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Befreiung von Gebühren und Entgelten - Rezeptgebühr/e-card - Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Befreiung von der Rezeptgebühr und dem Entgelt für die e-card

Folgende Personengruppen sind ohne Antrag von den Rezeptgebühren und vom e-card-Entgelt befreit:

■ Personen mit Bezug von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen
   (z. B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
■ Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
   (Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung dieser
   Krankheiten notwendig sind. Das Rezept muss mit ärztlichem Vermerk versehen sein.)
■ Zivildiener und deren Angehörige
■ Personen mit offenem Asylverfahren in Bundesbetreuung
■ Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge-
und Opferfürsorgegesetz fallen

Folgende Personen können über einen Antrag bei der zuständigen Krankenversicherung eine Befreiung von den Rezeptgebühren und dem e-card-Entgelt erlangen:

Personen, deren Nettoeinkommen die Richtwerte nicht übersteigt (Werte 2025):

Alleinstehende: € 1.273,99
Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 1.465,09
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: € 2.009,85
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 2.311,33

Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: € 196,57
wenn
- das Kind in der Hausgemeinschaft lebt,
- der/die Versicherte für den Unterhalt aufkommt und
- das Netto-Einkommen des Kindes nicht mehr als € 468,58 beträgt

Dem Einkommen der versicherten Person wird jenes der Eheperson oder der Partnerperson
hinzugerechnet. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025

Befreiung von Rundfunkgebühren und/oder Zuerkennung einer

Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten

 

Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel