Befreiung von Gebühren und Entgelten - Rundfunkgebühr - Voraussetzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.
Befreiung von der Rezeptgebühr und dem Entgelt für die e-card
Befreiung von Rundfunkgebühren und/oder Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
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Voraussetzungen
° Stellen eines Antrags
° AntragstellerIn muss volljährig sein
° Bezug von zumindest einer der folgenden Leistungen:
- Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
- Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen
Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen
versorgungsrechtlicher Art aus öffentlicher Hand
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, dem
Arbeitsmarktservicegesetz und dem Studienförderungsgesetz
- Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien
Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen
sozialer Hilfsbedürftigkeit
- Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen
° Die Rundfunkempfangsgeräte müssen bei der GIS (Gebühren Info
Service) gemeldet sein
° Die Befreiung darf nur für die Wohnung des/der AntragstellerIn
ausgesprochen werden
° Der Fernsprechanschluss, für den ein Zuschuss beantragt wird, darf
nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden
° Haushalts-Nettoeinkommen bis maximal zum anwendbaren Höchstsatz
(Werte 2023):
Haushalt mit einer Person ....................1.243,49 €
Haushalt mit zwei Personen ... ............1.961,75 €
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 191,87 €.
Hinweis: Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen (Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge). Dieses Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die Höchstsätze werden jährlich neu festgelegt.
TIPP: Miete oder Ausgaben, die als "außergewöhnliche Belastungen" im Sinne des Steuerrechts gelten (bspw. Hilfsmittel, die nicht vom Sozialversicherungsträger bezahlt werden), können auf die Richtsätze angerechnet werden und diese ggf. erhöhen.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023
Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel