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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Befreiung von Gebühren und Entgelten - ORF-Beitrag und gewisse Beiträge für Telefon, Strom, Gas - Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Befreiung von der Rezeptgebühr und dem Entgelt für die e-card

Befreiung von Gebühren und Entgelten - ORF-Beitrag und gewisse Beiträge für Telefon, Strom, Gas

  • Voraussetzungen

Seit 1. Jänner wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") eingehoben. Er ersetzt die bisherige GIS-Gebühr. Der ORF-Beitrag wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest eine Person den Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR) hat. Der Beitrag ist unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten. Befreiungen sind weiterhin möglich. Gültige Befreiungsbescheide bleiben unberührt.
Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit können eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragen. Zusätzlich ist ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke sowie eine EAG-Kostenbefreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag möglich. Diese sind auf der Strom- oder Gasrechnung ersichtlich. Neben der Anspruchsberechtigung ist auch das Haushaltseinkommen relevant. 

Die EAG-Kosten-Deckelung für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbetrag kommt für einkommensschwache Haushalte in Frage, die nicht zu einer anspruchsberechtigten Personengruppen gehören.
Eine Befreiung oder Zuschussleistung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. Beim Telefonzuschuss ist ein übermittelter Gutschein an den Telefonanbieter weiterzuleiten.

Voraussetzungen für Antragstellung:
 Volljährigkeit
 Hauptwohnsitz an betreffender Adresse
 Haushaltsnettoeinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Anspruchsberechtigt sind Personen eine der folgenden Leistungen beziehen:
 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigung/Lehrlingseinkommen, Pflegegeld, Pension, Studienbeihilfe/Schulbeihilfe oder Mindestsicherung.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025

Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel