Sie stimmen zu, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Nähere Infos, siehe Datenschutz.
Facebook

Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Behindertenpass, Parkausweis für Behinderte, Vignette, Befreiung von der KFZ-Steuer - Leistung

Der Behindertenpass ist ein bundeseinheitliches Dokument und dient als Nachweis einer Behinderung gegenüber Versicherungen und Behörden.

Behindertenpass

  • Leistung

Der Behindertenpass ist ein Dokument (amtlicher Lichtbildausweis) und dient als Nachweis einer Behinderung gegenüber Versicherungen und Behörden (z. B. Finanzamt) oder Unternehmen.
Er wird als Scheckkarte ausgestellt. Ein genereller Umtausch der Behindertenpässe findet nicht statt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe bleiben weiterhin gültig.
Bei bestimmten Zusatzeintragungen im Behindertenpass können Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Beispiele:
Mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder eine kostenlose Autobahnvignette möglich.
Mit dem Behindertenpass und einer eingetragenen Behinderung ab 70% kann man Bahnfahrten der ÖBB zum halben Preis erhalten. Mit dem zusätzlichen Vermerk „Bedarf einer Begleitperson" kann eine Begleitperson gratis bei ÖBB und Westbahn mitfahren.
Das Stellen des Antrages und die Ausstellung sind gebührenfrei.
Hinweis:
Der Ausweis ist kein Ersatz für einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung, berechtigt nicht zum Bezug einer laufenden finanziellen Unterstützung und ist kein Bescheid im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO

  • Leistung

Der Parkausweis nach § 29b StVO berichtigt zum Ein-/Aussteigen und Ein-/Ausladen von Behelfen (z.B. Rollstuhl) in Halte- und Parkverboten sowie in zweiter Spur.
Mit dem Ausweis darf in Parkverboten, in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung, in Fußgängerzonen zu Zeiten der erlaubten Ladetätigkeiten sowie auf Behindertenparkplätzen geparkt werden. Dazu ist der Ausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Person mit Behinderung das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sondern ein Fahrer/eine Fahrerin.
Der Parkausweis gilt als Nachweis für eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, für das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz, die Bestellung eines Euro-Keys, sowie bei steuerlichen Absetzmöglichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Der Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Leistung

Ab 30. Oktober 2019 werden Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.
Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer und Gratisvignette

  • Leistung

Seit dem 01.12.2019 gibt es eine neue Rechtslage. Die Verfahren für beide Begünstigungen werden bei den Zulassungsstellen gebündelt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme werden weitestgehend vereinheitlicht (siehe Rubrik Voraussetzung unten).

Wer bereits vor dem 01.12.2019 begünstigt war muss nichts unternehmen. Die Daten werden automatisch in das neue System übertragen. Dem Fahrzeug wird dann eine digitale Vignette zugewiesen (keine Zusendung einer Klebevignette oder Freischaltungscode mehr).
Links für nähere Informationen und Details, s.u. Rubrik Ansprechstelle.

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand 10.02.2024