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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Pflegekarenzgeld - Möglichkeiten

Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf Familienhospizkarenz (= völlige Freistellung von der Arbeit), besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

  • Möglichkeiten:

Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf  Familienhospizkarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses ist einkommensabhängig und wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Die Höhe beträgt 55 % des Nettoeinkommens (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld vom durchschnittlichen Bruttoentgelt). Das Pflegekarenzgeld beträgt mindestens die Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 monatlich).
Für unterhaltsberechtigte Kinder besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, der dem Kinderzuschuss beim Arbeitslosengeld entspricht (€ 0,97 pro Tag).

Das Pflegekarenzgeld muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach Start der Pflegekarenz beantragt werden, damit es für die gesamte Karenzzeit ausbezahlt wird. Bei späterer Beantragung wird es erst ab Antragstellung ausbezahlt.
Das Pflegekarenzgeld kann gleichzeitig mit einem Familienhospizkarenz-Härteausgleich bezogen werden.
Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbe-zugs für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024