Freistellung bei Kinderrehabilitation
Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung zur Begleitung von Kindern unter 14 Jahren während eines stationären Rehabilitationsaufenthalts
Freistellung bei Kinderrehabilitation - Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind Eltern von leiblichen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern
sowie von Kindern des Partners oder der Partnerin.
- Vorlage der Bewilligung des Rehabilitationsaufenthalts bei der Arbeitsstelle spätestens
eine Woche nach Erhalt. Während der Freistellung besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld,
das beim Sozialministeriumservice beantragt werden kann.
Zudem bleibt die Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht und es besteht ein Kündigungs-
und Entlassungsschutz sowie eine Befreiung von den Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge.
Die Freistellung muss mit entsprechender Meldung bei der Arbeitsstelle dokumentiert werden.
Quelle: Caritas - Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025