Gerichtliche Erwachsenenvertretung - Voraussetzungen
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft
Gerichtliche Erwachsenenvertetung
- Möglichkeiten
- Voraussetzungen
• Zuständig ist das Gericht. Die Erwachsenenvertretung wird vom Gericht mit einer schriftlichen
Endentscheidung (Beschluss) bestellt. Die Voraussetzungen werden in einem gerichtlichen
Verfahren geklärt, das aus mehreren Schritten besteht
(Ausführliche Darstellung siehe Link zur Broschüre Erwachsenenschutzrecht).
• Die Vertretungsbefugnis beginnt ab Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses
• Jährlich sind für das Gericht ein Lebenssituationsbericht und die Darstellung
des Vermögensstandes erforderlich.
• Wirkungsdauer endet mit Erledigung der Aufgabe ODER
nach 3 Jahren ODER
durch Tod der vertretenen Person oder des Vertreters/der Vertreterin ODER
durch gerichtliche Entscheidung
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024