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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Verbindliche Patientenverfügung - Möglichkeiten

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine Person (im Patientenverfügungsgesetz „Patient" genannt) bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen und in der Patientenverfügung schriftlich festlegen kann.

Verbindliche Patientenverfügung

  • Möglichkeiten

Alle medizinischen Behandlungen, die vom Patienten/der Patientin abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein.
Vor der Errichtung der Patientenverfügung muss ein Arzt/eine Ärztin den Patienten/die Patientin über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung ausführlich informieren und dokumentieren, dass die betreffende Person die medizinischen Folgen zutreffend einschätzt.

Neben einer umfassenden ärztlichen Beratung und Aufklärung ist eine Patientenverfügung dann verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem/einer rechtskundigen Mitarbeiter/in der Patientenvertretungen oder Vertreter/innen der rechtsberatenden Berufe (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei) errichtet wird. Nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten auch vor einem oder einer rechtskundingen Mitarbeiter/in eines Erwachsenenschutzvereins.

Der Patient/die Patientin wird über die rechtlichen Folgen der Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Die o.g. rechtskundigen Mitarbeiter/innen haben jeweils die Vornahme der Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für längstens 8 Jahre. Sie muss vor Ablauf dieser 8 Jahre erneuert werden, damit sie verbindlich bleibt. Hierfür genügt eine erneute ärztliche Aufklärung.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024