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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Förderung der bis zu 24-Stunden-Betreuung - Voraussetzung

Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.

Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.

Förderung der 24-Stunden-Betreuung 

Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 - Ausnahme: In NÖ ab Pflegegeldstufe 1 bei nachgewiesener demenzieller Erkrankung

Nachweis der Notwendigkeit von 24h-Betreuung bei Pflegegeldstufe 3 und 4 durch fachärztliche Bestätigung (ab Pflegegeldstufe 5 wird Notwendigkeit angenommen) -
Ausnahme: kein Nachweis in NÖ

Seit 1. Jänner 2009 müssen Betreuungskräfte eine der folgenden Voraussetzung erfüllen:

eine theoretische Ausbildung nachweisen, die der einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht
ODER

eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten im Sinne des HBeG sachgerecht betreuen
ODER

medizinische Tätigkeiten durch Arzt/Ärztin oder pflegerische durch eine diplomierte Pflegeperson delegiert bekommen haben.

HINWEIS:

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, kann das Sozialministeriumservice einen Vorschuss auszahlen. Nach 6 Monaten erfolgt eine Qualitätskontrolle. Fällt diese positiv aus, wird die Vorschussleistung in eine reguläre Unterstützungsleistung umgewandelt.

Die Betreuung durch unselbstständig Beschäftigte entspricht den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG)

Bei selbstständigen Personenbetreuungen müssen die Einsatzzeiten das im HBeG genannte Mindestmaß erreichen (mind. 48h in 1 Woche)

Das Einkommen der betreuungsbedürftigen Person beträgt weniger als € 2.500,- netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen) - Erhöhung der Einkommensgrenze um € 400,- für jeden unterhaltsberechtigte Person, bzw. um € 600,- für jede unterhaltsberechtigte angehörige  Person mit Behinderung.

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als die maximal 
mögliche Zuwendung, ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren.
Beträgt die Differenz weniger als 50 Euro, ist keine Zuwendung zu gewähren.
Beispiel: Liegt das monatliche Netto-Einkommen bei 2.700 Euro, werden für zwei 
selbstständige Betreuungspersonen 600 Euro an Zuwendung (anstelle der max. 800 Euro)
gewährt.
Richtlinien

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025