Förderung der bis zu 24-Stunden-Betreuung - Voraussetzung
Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.
Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.
Förderung der 24-Stunden-Betreuung lt. §21b BPGG
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Voraussetzungen
Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 - Ausnahme: In NÖ ab Pflegegeldstufe 1 bei nachgewiesener demenzieller Erkrankung
Nachweis der Notwendigkeit von 24h-Betreuung bei Pflegegeldstufe 3 und 4 durch fachärztliche Bestätigung (ab Pflegegeldstufe 5 wird Notwendigkeit angenommen) -
Ausnahme: kein Nachweis in NÖ
Seit 1. Jänner 2009 müssen Betreuungskräfte eine der folgenden Voraussetzung erfüllen:
eine theoretische Ausbildung nachweisen, die der einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht
ODER
eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten im Sinne des HBeG sachgerecht betreuen
ODER
medizinische Tätigkeiten durch Arzt/Ärztin oder pflegerische durch eine dipl. Pflegeperson delegiert bekommen haben.
HINWEIS:
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, kann das Sozialministeriumservice (ehem. Bundessozialamt) einen Vorschuss auszahlen. Nach 6 Monaten erfolgt eine Qualitätskontrolle. Fällt diese positiv aus, wird die Vorschussleistung in eine reguläre Unterstützungsleistung umgewandelt.
Die Betreuung durch unselbstständig Beschäftigte entspricht den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG)
Bei selbstständigen PersonenbetreuerInnen müssen die Einsatzzeiten das im HBeG genannte Mindestmaß erreichen (mind. 48h in 1 Woche)
Das Einkommen der betreuungsbedürftigen Person beträgt weniger als € 2.500,- netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen) - Erhöhung der Einkommensgrenze um € 400,- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. um € 600,- für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen.
Liegt das Einkommen der betreuungsbedürftigen Person über der Grenze, verringert sich die Förderung um jenen Betrag, um die das Einkommen die Grenze übersteigt (z. B.: Ein Einkommen von € 2.700,- liegt € 200,- über der Grenze. Die Förderung vermindert sich um € 200,-). Förderbeträge unter € 50,- werden nicht ausbezahlt
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024