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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Pflegende Angehörige umarmt pflegebedürftiger Person, beide lachen.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft.

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG) - in Kraft seit dem 01. Juli 2018

Ziele des neuen Gesetzes gem. UN Behindertenrechtskonvention:

  •  Selbstbestimmung und mehr selbstgewählte Vertretung
  •  Stärkere Berücksichtigung des Willens
  •  Gerichtliche Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin nur als letzte und eingeschränkte
      Möglichkeit (max. für 3 Jahre)
  •  Beschränkung der Geschäftsfähigkeit nur als Ausnahme

Seit dem 01. Juli 2018 gibt es vier Säulen der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen
volljährigen Person, die durch unterschiedlich ausgeprägte Befugnisse den Betroffenen mehr
Selbstbestimmung ermöglichen:

Vom Sachwalterrecht                                             zum Erwachsenenschutzgesetz
Gültig bis 30. Juni 2018                                             NEU ab 01. Juli 2018

                                                                                  Vier Säulen:
Vorsorgevollmacht                                                     1. Vorsorgevollmacht

 NEU eingeführt                                                          2. Gewählte Erwachsenenvertretung
                                                                                        durch eine vom Betroffenen gewählte
                                                                                        Person

Vertretungsbefugnis für Angehörige                            3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
                                                                                         durch bestimmte nahe Angehörige

Sachwalterschaft                                                         4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung
                                                                                      durch eine gerichtlich bestellte Person

Quelle: Vgl. Vortrag Vertretungsnetz (Grabner/Hohensinner) anlässlich einer Veranstaltung der AK Wien am 19.01.2018.

Aufgrund der umfangreichen Veränderungen durch die Einführung des
2. Erwachsenenschutzgesetzes informieren Sie sich über die Homepage des Bundesministerium
für Justiz (BMJ). Hier finden Sie auf der rechten Seite Broschüren zum
Herunterladen (auch in leichter Sprache), Muster, Konsenspapiere für Institutionen usw.:
Erwachsenenschutzgesetz

Quelle: Caritas, Wissenswertes für pflegende Angehörige, Stand: 06.02.2023

Das Wichtigste zu den Übergangsbestimmungen:

Nach dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG) gelten nachfolgende
Übergangsbestimmungen für Vorsorgevollmachten, Angehörigenvertretungen und Sachwalterschaften:

Vorsorgevollmachten:
Eine vor dem 01. Juli 2018 errichtete Vorsorgevollmacht bleibt gültig, unabhängig, ob sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert wurde oder nicht.

Das Wirksamwerden dieser Vorsorgevollmachten dagegen kann ab dem 01. Juli 2018 nur nach den neuen gesetzlichen Regelungen eingetragen werden, d.h., sämtliche Vorschriften des 2. ErwSchG für Vorsorgevollmachten sind anzuwenden (siehe S. 32). Dies gilt auch, wenn der Vorsorgefall bereits vor dem 1.7.2018 eingetreten ist und im ÖZVV registriert wurde. Aufgrund der Übergangsregelung sind diese Fälle so zu behandeln, als ob die Registrierung des Vorsorgefalles nach dem 01.07.2018 erfolgt wäre.

Vertretungsbefugnis für Angehörige (Angehörigenvertretung):
Wenn eine Vertretungsbefugnis ausgeübt, aber nicht im ÖZVV registriert wurde, endet sie mit dem 30. Juni 2018. Registrierte Vertretungsbefugnisse für Angehörige bleiben im bisherigen Umfang bestehen, werden allerdings befristet und enden spätestens am 01.07.2021. Neu: Das Gericht kann die Angehörigenvertretung beenden.
Widerspruch: Ein im ÖZVV registrierter Widerspruch bleibt wirksam und gilt über den 30.06.2018 hinaus. Personen, gegen die ein Widerspruch registriert ist, können nicht als gesetzliche Erwachsenenvertreter/innen eingetragen werden.

Sachwalterschaften:
Sachwalterschaften, die vor dem 01.07.2018 bestellt wurden, werden seit dem 01. Juli 2018 zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Die Bestimmungen des 2. ErwSchG sind anzuwenden, aber mit folgenden Ausnahmen:

  • Zeitliche Befristung bis 01. Januar 2024:
    Sachwalterschaften enden nicht wie die neuen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen nach drei Jahren, sondern erst mit dem 01. Jänner 2024. Wer schon früher auf eine andere Vertretungsart umsteigen möchte, kann bei Gericht die Beendigung der bestehenden gerichtlichen Vertretung(also der vorherigen Sachwalterschaft) beantragen. Das Gericht prüft in einem Erneuerungsverfahren,ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertretersweiter vorliegen.
  • Entschädigung und Aufwandersatz:
    Liegt bereits mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraumes vor dem 01. Juli 2018, dann ist auf die Berechnung der Entschädigung des Sachwalters das bis dahin geltende Recht anzuwenden.

Sachwalterverfügungen:

Sachwalterverfügungen, die vor dem 01. Juli 2018 errichtet wurden, müssen bei der Auswahl gerichtlicher Erwachsenenvertreter/innen berücksichtigt werden.

Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters:
Mit 01. Juli 2018 sind auf die noch offenen Gerichtsverfahren zur Sachwalter-Bestellung die Bestimmungen des 2. ErwSchG betreffend des Verfahrens zur Bestellung gerichtlicher Erwachsenenvertreter/innen anzuwenden.

Ausgenommen ist die verpflichtende Durchführung des Clearings (Erklärung nächste Seite). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf anhängige Verfahren zur Einschränkung, Erweiterung oder Beendigung einer Sachwalterschaft anzuwenden.

Ausgenommen ist die verpflichtende Durchführung des Clearings. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf anhängige Verfahren zur Einschränkung, Erweiterung oder Beendigung einer Sachwalterschaft anzuwenden.

Quelle: Caritas, Wissenswertes für pflegende Angehörige, Stand: 06.02.2023

Informationen: Genehmigungsvorbehalt und Clearing
zum besseren Verständnis der Seite „Übergangsbestimmungen ..."


Genehmigungsvorbehalt:

• Im alten Sachwalterschaftsrecht waren Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufverträge), die besachwalterte
  Personen selbständig abgeschlossen haben, so lange nicht wirksam, bis der Sachwalter
  zugestimmt hat. Im neuen Erwachsenenschutzgesetz ist das ANDERS:
  Eine vertretene Person kann grundsätzlich Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufverträge) abschließen.
  Ein Kaufvertrag ist gültig, wenn für ein konkretes Geschäft Entscheidungsfähigkeit vorliegt, d.h.,
  der Betroffene weiß, worauf er sich beim konkreten Geschäft einlässt.
  Die Zustimmung des Erwachsenenvertreters ist nicht zwingend erforderlich. In Ausnahmefällen
  kann das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt vorsehen.
  Der Genehmigungsvorbehalt soll die vertretene Person vor schweren Nachteilen
  und Gefahrenaus Rechtgeschäften schützen, z.B. Schulden beim Kauf teurer Gegenstände.
• Ein Genehmigungsvorbehalt Ist nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung möglich.
  Er dient zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen konkreten Gefahr.
• Ein Genehmigungsvorbehalt wird im Bestellungsverfahren oder in einem eigenen Verfahren
  für einzelne Angelegenheiten beschlossen (konkretes rechtsgeschäftliches Handeln).
  Das Gericht muss mit der betroffenen Person sprechen.
• In diesem Bereich sind Geschäfte nur mit Genehmigung der Erwachsenenvertreter/innen
  wirksam.
• Bei außergewöhnlichen Geschäften (außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb) ist zusätzlich
  die Genehmigung des Gerichts notwendig.
• ABER: Bei medizinischen Behandlungen kommt es immer allein auf die Entscheidungsfähigkeit
  der betroffenen Person an. Liegt sie vor, hat die Person allein zu entscheiden.
  Ein Genehmigungsvorbehalt entfaltet hier keine Wirkungen.

Clearing (Abklärung)
Die Abklärung, auch Clearing genannt, muss vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. Erwachsenenvertreterin durchgeführt werden. Mitarbeiter/innen der Erwachsenenschutzvereine klären hier im Auftrag des Gerichts die Lebenssituation der erwachsenen Person ab und versuchen herauszufinden, ob Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestehen (Unterstützung durch das persönliche Umfeld, soziale Dienste etc.) oder andere Formen der Erwachsenenvertretung möglich sind.
Dazu müssen sie mit der betroffenen Person und allenfalls auch mit ihrem Umfeld reden.
Abschließend verfassen sie einen Bericht über die soziale Situation und ihre Erhebungen
und leiten diesen dem Gericht weiter. Das Gericht entscheidet dann u.a. auf Basis dieser
Grundlagen und nach einem eigenen persönlichen Eindruck (Erstanhörung), ob und in welchem
Umfang eine Vertretung notwendig ist. Das Verfahren kann auch eingestellt werden.

Auch in anderen Verfahrensschritten kann oder muss ein Clearing durchgeführt werden, zum
Beispiel vor der gerichtlichen Genehmigung einer dauerhaften Wohnortveränderung.

Quelle: Vgl. Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Hrsg.): Erwachsenenschutzrecht. Wissenswertes für Vertretene, Vertreter/innen und Interessierte. Wien, 2019. Diese Broschüre Erwachsenenschutzrecht finden Sie auf der Ministeriumsseite unter
https://www.justiz.gv.at/home/home/buergerservice/erwachsenenschutz/informationsbroschueren~41.de.html

Quelle: Caritas, Wissenswertes für pflegende Angehörige, Stand: 06.02.2023

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft.