Gewählte Erwachsenenvertretung - Voraussetzungen
Die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung ist für erwachsene Personen gedacht, die nicht früh genug vorsorgen (können). Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass für die gewählte Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit ausreicht.
Die folgenden Angaben bieten lediglich eine Übersicht. Holen Sie auf jeden Fall eine fundierte rechtliche Auskunft ein.
Vertretungsbefugnisse für Angehörige
- Möglichkeiten
- Voraussetzungen
• Das Vorliegen von geminderter Entscheidungsfähigkeit, d.h., die Person muss noch
verstehen können, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben, und dies auch wollen.
• Die Vertretungsperson und die vertretene Person müssen eine schriftliche Vereinbarung
schließen.
Diese Vereinbarung muss vor Vertreter/innen der Rechtsberufe (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei)
oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
• Der Name der Vertretungsperson sowie sein/ihr Wirkungsbereich, wofür diese Person demnach
zuständig ist, müssen in der Vereinbarung festgehalten werden.
• Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische
Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam.
• Die gewählte Erwachsenenvertretung ist nicht zeitlich befristet.
• Jährlich für das Gericht erforderlich: Lebenssituationsbericht und Darstellung des
Vermögensstandes.
• Erwachsenenvertretungen steht grundsätzlich ein Aufwandersatz zu (außer bei sehr
geringem Einkommen). Wenn im Zusammenhang mit der Vertretung Kosten angefallen sind
(z.B. Fahrt-, Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie), müssen
Erwachsenenvertretungen bei Gericht einen Antrag auf Bestimmung des Aufwandersatzes
stellen.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025
Erwachsenenvertreter-Verfügung
Eine erwachsene Person bestimmt ihre/n Vertreter/in für die Zukunft
- Möglichkeiten
- Voraussetzungen
• Zumindest eine geminderte Entscheidungsfähigkeit
• Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
• Errichtung vor Erwachsenenschutzvereinen, Notariaten, Rechtsanwaltskanzleien
• Die Erwachsenenvertreter-Verfügung hat Einfluss auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung
und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. - Ansprechstelle
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025
Gesetzliche Erwachsenen-Vertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Vertretungsbefugnis für Angehörige mit mehr Rechten.
- Möglichkeiten
- Voraussetzungen
• Die gesetzliche Erwachsenenvertretung muss im Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Sie wird mit der Eintragung wirksam.
• Dem/der Erwachsenenvertreter/in steht grundsätzlich ein Aufwandersatz zu (außer bei sehr
geringem Einkommen). Wenn im Zusammenhang mit der Vertretung Kosten angefallen sind
(z.B. Fahrt-,Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie), muss bei Gericht ein
Antrag auf Bestimmung des Aufwandersatzes gestellt werden.
• Es besteht die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung
durch bestimmte nächste Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss für
seine Wirksamkeit im ÖZVV registriert werden.
• Jährlich für das Gericht erforderlich: Lebenssituationsbericht und Darstellung
des Vermögensstandes.
• Endet automatisch nach Ablauf von 3 Jahren ODER
• wenn die vertretene Person widerspricht und der Widerspruch im ÖZVV eingetragen wird. - Ansprechstelle
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 2025